Satzung – Stand 19.09.2013

des Handels- und Gewerbevereins Auenwald e.V.

Ausschließlich zur Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die unterschiedlichen Formulierungen des jeweils spezifischen weiblichen oder männlichen Genus verzichtet.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Handels- und Gewerbeverein Auenwald e.V.“ und hat seinen Sitz in 71549 Auenwald. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Backnang eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden, Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, sowie der freiberuflich Tätigen von Auenwald und Umgebung, zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher und regionaler Ebene.

Der Verein soll dazu

a) mit den öffentlichen Verwaltungen, insbesondere mit der Gemeinde, Kontakt halten, um die Interessen und Anliegen seiner Mitglieder rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,

b) die Mitglieder über Anliegen und Fragen der Gemeindeverwaltungen informieren,

c) durch Aktionen auf die Leistungsfähigkeit der Mitglieder aufmerksam machen und deren Ansehen stärken,

d) durch Veranstaltungen die berufliche und allgemeine Weiterbildung der Mitglieder fördern,

e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen,

f) durch Mitwirkung auf regionaler und überregionaler Ebene zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beitragen,

g) durch die Schaffung eines Netzwerkes den kontinuierlichen Gedankenaustausch fördern.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Es können sowohl natürliche wie auch juristische Personen Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) Gewerbetreibende, Freiberufler, Führungskräfte, Selbständige, Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Klein- und Mittelindustrie, sowie Förderer und Freunde dieser Berufsgruppen.

b) Ehemalige Gewerbetreibende, Freiberufler, Führungskräfte und Selbständige. Ab einem Mindestalter von 60 Jahren wird diesen Personen ein Beitragsnachlass von 50 % gewährt (Seniorenmitgliedschaft).

2. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt. Dieser ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres nur durch schriftliche Kündigung an den Vorstand zulässig.

b) bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds. Bei Betriebsaufgabe oder –übergabe bleibt die Mitgliedschaft gemäß § 4, Absatz 1 b) bestehen.

c) bei juristischen Personen durch Betriebsaufgabe oder Erlöschen des Betriebes.

d) durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten verstößt oder sich in anderer Weise vereinsschädigend betätigt. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss nach Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag nach Fälligkeit nicht innerhalb von 4 Wochen und abschließender Mahnung mit Ankündigung des Ausschlusses in angemessener Frist entrichtet hat.

e) durch Auflösung des Vereins.

Auf das Vereinsvermögen oder Teile daraus, hat ein ausgeschiedenes Mitglied keinen Rechtsanspruch.

4. Auf Beschluss des Ausschusses können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordnungsgemäße Beschlüsse von Ausschuss und Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von Mitgliedsbeiträgen befreit.

Bei Abstimmung in einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Die Vertretung bei der Stimmabgabe ist durch einen schriftlich ermächtigten Vertreter möglich. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

Das Mitglied soll den Verein und seinen Zweck fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu fördern, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen dient.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Kosten des Vereins werden vorrangig durch die Beiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zu besonderen Zwecken kann, auf Beschluss der Mitgliederversammlung, eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.

§ 7 Organe des Vereins

1. Vorstand:

Er besteht aus: a) dem Vorsitzenden

b) dem Stellvertreter

c) dem Schriftführer

d) dem Kassier

2. Ausschuss:

Er besteht aus: a) den 4 Mitgliedern des Vorstandes

b) mindestens 4 weiteren Vereinsmitgliedern

3. Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte und erledigt alle Aufgaben, welche Mitgliederversammlung und/oder Ausschuss ihm übertragen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter alleinvertretungsberechtigt sind. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.

Im Einzelnen haben:

a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten,

b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen,

c) der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern, zu prüfen.

Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Wahlmodus soll hierbei so stattfinden, dass jeweils die Wahlen für die Funktion des Vorsitzenden und des Schriftführers im selben Kalenderjahr, die Wahlen für den Stellvertreter des Vorsitzenden, den Kassier und die Kassenprüfer im darauffolgenden Kalenderjahr durchgeführt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied im Ausschuss sein. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter für die Wahl des Vorsitzenden.

§ 9 Ausschuss

Der Ausschuss hat die Aufgabe, nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung, über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen.

Die Vereinsfunktionen werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Wirtschaftliche und sachliche Angemessenheit müssen hierbei berücksichtigt werden. Auf Beschluss im Ausschuss kann (gemäß § 670 BGB) Auslagenersatz für Sach- und / oder Personalkosten gewährt werden. Dies können z.B. Telekommunikations- und Internetkosten, Porti, Büromaterial sowie Aufwendungen für Tätigkeiten sein, welche über die normale Geschäftstätigkeit hinausgehen. Die Aufwendungen sind nachzuweisen.

An Ausschussversammlungen können auf Einladung des Vorstandes Dritte beratend teilnehmen, diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Für Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das Gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder. Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Ausschussmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Auch hierbei soll ein alternierender Wahlmodus, analog zu den Bestimmungen des §8 für den Vorstand, für jeweils etwa die Hälfte der Ausschussmitglieder durchgeführt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Insbesondere sind dies:

a) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

b) die Wahl der Kassenprüfer

c) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen

d) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins

e) die Änderung der Vereinssatzung

f) Entlastung des Vorstandes

g) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins

In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende in dringenden Fällen oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen als nicht anwesende Mitglieder.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Eine Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung, durch schriftliche Einladung, unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungen können auf elektronischem Weg und durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage im Internet erfolgen. Anträge müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

§ 11 Fachgruppen

a) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben.

b) Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse auf eigene Verantwortung zu führen. Die Prüfung dieser gesonderten Kassen obliegt dem Vorstand und den Kassenprüfern. Alle anfallenden Kosten (zum Beispiel für Werbung, Material, Energie, Gebühren etc.) trägt die Gruppe selbst.

c) Zur Absicherung gegen Haftungsrisiken, die aus der Durchführung von Veranstaltungen entstehen können, sind jeweils geeignete Versicherungen abzuschließen.

d) Der Ausschuss kann beschließen, dass die Veranstaltungen einer Fachgruppe als Veranstaltung des Vereins durchgeführt und von diesem getragen werden.

e) Der Vorsitzende einer Fachgruppe hat den Vorstand regelmäßig, mindestens 1x jährlich, über die Fachgruppenaktivitäten zu unterrichten.

§ 12 Teilnehmer an Veranstaltungen des Vereins

Über den Teilnehmerkreis bei Veranstaltungen entscheiden Vorstand und Ausschuss.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind keine 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Für den Fall der Auflösung entscheiden die anwesenden Mitglieder in der anschließenden Liquidationsversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens und bestellen zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 14 Haftung

1. Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein Anderen zum Schadensersatz verpflichtet sind, vom Verein, außer bei vorsätzlichem Handeln, von der Haftung freigestellt.

2. Der Verein schließt zur Deckung von Haftungsrisiken geeignete Versicherungen, zum Beispiel gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, ab.

§ 15 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19. September 2013 beschlossen.